Terror und Staat (Kai Homilius Verlag)

Abkehr vom Gewaltverbot -

Renaissance des Kolonialismus im Völkerrecht?

von Dieter Elken

Die tatsächliche amerikanische Politik ebenso wie die Politik seiner NATO-Verbündeten bewegt sich seit Beginn der neunziger Jahre des zu Ende gegangenen Jahrhunderts zunehmend außerhalb der bis dahin von allen Großmächten akzeptierten Normen des Völkerrechts. Während der neunziger Jahre trat die NATO zuerst auf dem Balkan zunächst als Hilfstruppe der UNO in Erscheinung. 1995 ging sie im Bosnienkrieg schon eigene Wege und entschied im Rahmen der UN-Mission eigenständig über ihre Einsätze. 1999 begann sie im Kosovokonflikt auf eigene Faust einen Krieg gegen Jugoslawien.

Noch wird das Völkerrecht zwar von der US-Regierung offiziell respektiert, doch wird es inzwischen von vielen US-Politikern, aber auch von europäischen Politikern wie Tony Blair als überholt und antiquiert angesehen. Grundpositionen des Völkerrechts wie das Gewaltverbot werden heute auch von Völkerrechtlern in Frage gestellt. Die einen erklären das Völkerrecht für tot, andere sprechen von seiner Reform und Anpassung an die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts.

Der 11. September 2001 und der nachfolgende Afghanistankrieg, aber mehr noch der Irakkrieg haben die herausragende Bedeutung des Völkerrechts für die ideologische Legitimation moderner Kriege sichtbar gemacht. Worum geht es beim Gewaltverbot?

Das Gewaltverbot

Das Gewaltverbot im Völkerrecht ist verhältnismäßig jung. Das Zeitalter der kolonialistischen Eroberung und Aufteilung der Welt kannte noch kein Gewaltverbot. Es stand noch in der Tradition von Kabinettskriegen. Ohne jede ideologische Retusche wurden Interessen gewaltsam durchgesetzt, wo die Diplomatie nicht mehr weiterhalf. Die Kriegführung galt als legitimes Recht souveräner Staaten. Die gegenseitige Respektierung souveräner Staaten war eher Ergebnis von Kräfteverhältnissen denn Ausfluß irgendwelcher Wertentscheidungen. Erst nach dem Ersten Weltkrieg unterzeichneten 1928 63 Staaten den Kellogg-Briand-Pakt[1]. In ihm verzichteten sie auf den Krieg als Mittel der Außenpolitik und zur Lösung internationaler Konflikte. Der Zweite Weltkrieg konnte damit nicht verhindert werden. Aber der Kellogg-Briand-Pakt war die Grundlage dafür, daß das Nürnberger Kriegsverbrechertribunal erklären konnte, daß die Planung, Vorbereitung und der Beginn eines Angriffskrieges gegen allgemein anerkanntes Völkerrecht verstießen und als Verbrechen, ja, sogar als schwerwiegendstes internationales Verbrechen eingestuft wurden, als "Verbrechen gegen den Frieden".

Die Präambel und Artikel 1 der UN-Charta[2] beginnen daher mit der gemeinsamen Absicht aller Gründungsmitglieder, die Völker nach zwei Weltkriegen vor der Geißel des Krieges zu bewahren. In Art. 1 erklären die Gründungsmitglieder, daß die Wahrung des Friedens und die Respektierung des Völkerrechts der Zweck der Vereinten Nationen ist. Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche sollen unterdrückt und internationale Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beigelegt werden.[3]

Das Gewaltverbot und der Respekt der Souveränität aller Völker gelten daher allgemein erst seit dem Zweiten Weltkrieg allgemein und genau genommen sogar erst seit 1960, als die UN-Vollversammlung das Recht auf Souveränität auch der Kolonialvölker proklamierte. Die Proklamation der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung aller Völker war 1945 immer noch begleitet von der Fortführung der Völkerbundsmandate u.a. in Palästina und Namibia sowie der Akzeptanz von Kolonialherrschaft. Erst später, in der Erklärung der Generalversammlung zur Gewährung der Unabhängigkeit der Kolonialvölker vom 14. Dezember 1960 (Resolution 1514/XV) hieß es ausdrücklich, daß alle Völker das Recht haben, frei von Fremdherrschaft und Ausbeutung ihr Selbstbestimmungsrecht in politischer, ökonomischer und kultureller Hinsicht auszuüben und daß die Nichtgewährung der staatlichen Unabhängigkeit weder mit den universalen Menschenrechten noch mit der UN-Charta vereinbar ist. Ausdrücklich wurde festgestellt, daß weder die fehlende Vorbereitung auf politischer, ökonomischer, sozialer oder der Ebene des Bildungssystems ein Vorwand sein darf, Völker in Abhängigkeit zu halten. Jede bewaffnete Aktion zur Aufrechterhaltung der Kolonialherrschaft wurde für unvereinbar mit dem Völkerrecht erklärt.

Das Gewaltverbot wurde also zum völkerrechtlichen Konsens erst nach zwei Weltkriegen und angesichts der Gefahr des Untergangs aller Beteiligten an einem Krieg in einem atomaren Inferno. Es gilt als zwingendes Recht. Alle Mächte zollten damit aber auch dem nach dem Zweiten Weltkrieg geschaffenen internationalen Kräfteverhältnis zwischen den verschiedenen Mächten Tribut. Dies gilt nicht nur für das Gleichgewicht zwischen Ost und West, sondern auch zwischen den USA und den alten Kolonialmächten. Die Vereinigten Staaten drängten darauf, die Kolonien in die Unabhängigkeit zu entlassen, um dort ebenfalls und neben den alten Kolonialmächten "im freien Wettbewerb" Einfluß ausüben zu können. Der Befreiungskampf der Kolonien tat sein Übriges.

Völkerrecht als zivilisatorische Errungenschaft

Der Schrecken der bis dahin bekannten Kriege für Kombattanten wie Zivilisten verschaffte diesem Völkerrecht allgemeine Anerkennung, auch wenn es danach immer noch eine Vielzahl bewaffneter Konflikte gab. In diesen Konflikten mögen die Großmächte das Völkerrecht immer wieder bis zum Mißbrauch interpretiert haben, doch mußten sie ihm Tribut zollen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Existenz völkerrechtlicher Normen Angriffskriege und andere Rechtsverstöße zumindest erschwert. Das Gewaltverbot im Verhältnis zwischen den Staaten und somit die Aufrechterhaltung des geltenden Völkerrechts und auch die Geltung des Kriegsvölkerrechts, mit seinen Normen zum Schutz der Opfer von Kriegen sind zivilisatorische Errungenschaften der gesamten Menschheit, die niemand leichtfertig aufs Spiel setzen darf.

Es ist deshalb nötig, den Versuchen entgegenzutreten, das Völkerrecht wieder auf das Niveau des Absolutismus herunterzudrücken, als die Fürsten für sich ein souveränes Recht auf Kriegführung beanspruchten. Imperiales Faustrecht ist zwar auch Recht, doch kein Recht, das humanitären Grundsätzen und zivilisatorischen Ansprüchen genügt.

Wir erleben jetzt die Wiederauferstehung einer Rechtspraxis, in der Machtstaaten kraft ihrer Überlegenheit beanspruchen, neues Recht autonom zu schaffen, zu verändern und altes Recht zu beseitigen. Hier sei dabei darauf verwiesen, daß eine von vielen Staaten geübte Praxis im Völkerrecht durchaus neues Gewohnheitsrecht schaffen kann. Allerdings reichen dazu vereinzelte Völkerrechtsbrüche nicht aus.[4] Neues Völkergewohnheitsrecht setzt voraus, daß es von nahezu allen Staaten beachtet wird, daß diese Staaten von der Geltung der neuen Praxis als Recht ausgehen. Bis jetzt hat aber noch kein Staat gegenüber den Vereinten Nationen erklärt, daß er die UN-Charta nicht mehr als bindend ansieht, selbst nicht die britische oder die US-Regierung. Ganz im Gegenteil. Beide haben versucht, ihr Verhalten mit dem geltenden Völkerrecht und Entscheidungen der Vereinten Nationen zu legitimieren.

Recht auf humanitäre Intervention?

Dennoch fanden sich immer wieder auch Juristen, die imperiale Machtansprüche rechtfertigen. So hat Mario Bettati, in Frankreich schon früh in den neunziger Jahren als einer der ersten Völkerrechtler Angriffskriege mit einem Recht auf "humanitäre Interventionen" gerechtfertigt - allerdings erst nach dem Ende der Sowjetunion. Bis zu deren Ende hatte er deren Doktrin der begrenzten Souveränität von Staaten im eigenen Einflußbereich scharf angegriffen. Seit dem westfälischen Frieden von 1648 war die innere Verfaßtheit von Staaten bis vor dem Zweiten Weltkrieg im Völkerrecht kein Thema. In der Praxis schon, nämlich während der Perioden nach der französischen und nach der russischen Revolution. Die Menschenrechtsfrage wurde erst nach der Entkolonisierung permanenter Gegenstand der völkerrechtlichen Auseinandersetzung, aber in erster Linie von Seiten der Politik, von der sie nach Bedarf instrumentalisiert werden konnte und wurde. Dies war nicht zuletzt deshalb möglich, weil ein humanitär begründetes Recht auf Intervention wegen seiner Unbestimmtheit, seiner Beliebigkeit und seiner Schwammigkeit jede normativ festgelegte Rechtssicherheit untergräbt[5]. Das Konzept wurde deshalb während der neunziger Jahre im Völkerrecht zunächst noch weitestgehend verworfen.

Der Internationale Gerichtshof hat in den achtziger Jahren festgestellt, daß "Gewaltanwendung nicht die angemessene Methode zur Sicherung und Überwachung der Menschenrechte sein" kann.[6]

Der UN-Sicherheitsrat hat ein Recht auf humanitäre Interventionen nach dem 2. Golfkrieg in seiner Resolution 688 erstmals formuliert und damit faktisch das in der UN-Charta enthaltene Souveränitätsprinzip relativiert.[7]

Die Legitimation eines Angriffskrieges als "humanitäre Intervention" hat dann bekanntlich während des Bombenkrieges der NATO gegen Jugoslawien anläßlich des Kosovo-Konfliktes sogar ohne UN-Mandat zahlreiche Anhänger gefunden. Bundesaußenminister Fischer spricht ganz in diesem Sine von Weltinnenpolitik.[8] Allerdings erklärte der damalige Außenminister Kinkel damals noch, es handele sich bei der Entscheidung um einen Einzelfall und es müsse vermieden werden, "auf eine schiefe Bahn zu geraten".[9] Im März 2004 spricht Tony Blair ohne Bedenken von der "Doktrin einer internationalen Gemeinschaft", die sich auch verantwortlich fühlt für eine Gesellschaft, in der "sie etwas zu verlieren" hat und die globale Bedrohungen "global beantwortet", weil freie und wohlhabende Bürger "am ehesten stabile Partner für das Voranschreiten der Menschheit" sind. Für ihn sind in diesem Sinne ebenfalls Interventionen zur Abwendung humanitärer Katastrophen gerechtfertigt. Das sei zwar nicht unbedingt im Sinne des Völkerrechts, aber, so fragt er, "sollte es so sein?"[10]

Derartige Auffassungen bleiben mit dem Völkerrecht unvereinbar und können nur als Versuch der politischen Legitimation von Angriffskriegen klassifiziert werden. Der am Sicherheitsrat vorbei geführte NATO-Krieg gegen Jugoslawien 1999 war völkerrechtswidrig. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß inzwischen ein Teil der "humanitären Katastrophen" im Kosovo, die seinerzeit die Notwendigkeit der Angriffe begründen sollten, als Kriegs- und Zweckpropaganda enthüllt wurde. Bemerkenswerterweise verteidigte der frühere NATO-Generalsekretär Javier Solana 2001, dann schon als EU-Sicherheitsbeauftragter, den Einsatz von Uran-Munition ausgerechnet mit dem Argument, es sei schließlich darum gegangen, Menschenrechtsverletzungen zu beenden.[11]

Hinzu kommt, daß jeder etwas weitere Blick auf das weltpolitische Geschehen der letzten Jahrzehnte, aber auch nur des letzten Jahrzehnts den zynischen und instrumentellen Charakter der selektiv genutzten Menschenrechtspropaganda für Zwecke entlarvt, die offenkundig überhaupt nichts mit Menschenrechten zu tun haben. Als Vietnam Ende der siebziger Jahre Kambodscha besetzte und dort den Genozid am eigenen Volk stoppte, wurde dies durch die Werstmächte und China strikt verurteilt. Das Völkermordregime Pol Pots wurde jahrelang weiter als legitime Vertretung Kambodschas in den Gremien der Völkergemeinschaft anerkannt. Menschenrechte spielten seinerzeit keine Rolle. Es müßte folglich erklärt werden, weshalb die sogenannte internationale Gemeinschaft echte humanitäre Katastrophen entweder ignoriert, wie in Kambodscha, oder durch den Abzug von Blauhelmtruppen sogar begünstigt, siehe den Genozid in Ruanda 1994 - oder, wie im Irak, durch das UN-Sanktionsregime mit seinen zahllosen Opfern während der neunziger Jahre, selbst herbeiführt.[12]

Der Rückgriff auf Menschenrechtsverletzungen zur Legitimation von Angriffskriegen ist noch aus weiteren Gründen zweischneidig: Kriege führen bekanntlich in vielen Fällen sehr schnell zu weit größeren humanitären Katastrophen als ihre Initiatoren vorgeben, bekämpfen zu wollen. Sie barbarisieren darüber hinaus in unterschiedlichem Umfang immer auch die kriegführenden Mächte selbst. Zu Verletzungen der Menschenrechte kommt es regelmäßig auch auf Seiten derjenigen, die "auf der richtigen Seite" stehen.[13] Die Duldung, Hinnahme und Vertuschung von Verstößen gegen das humanitäre Kriegsvölkerrecht kompromittiert dann auch diese Kriegsparteien. Seit dem Afghanistankrieg entziehen sich z.B. die Vereinigten Staaten unter Berufung auf die von ihnen erfundene und dem Völkerrecht völlig unbekannte Kategorie der "gesetzlosen Kämpfer" den Verpflichtungen der Genfer Konvention.[14]

Dieser Mechanismus läßt sich derzeit bei Amerikanern und Briten wie in einer Experimentalkonstellation verfolgen, wobei hier keineswegs behauptet werden soll, daß diese Mächte in den jüngsten Kriegen die "richtige Seite" verkörperten. Ein Recht auf humanitäre Intervention wirft ferner die Frage auf, wer gegen Menschenrechtsverletzungen z.B. der USA oder anderer Großmächte intervenieren sollte. Speziell die USA entziehen sich bekanntlich jeder internationalen Jurisdiktion und drohen, jeden Versuch, ihre Staatsbürger vor ein internationales Strafgericht zu stellen, mit Waffengewalt zu vereiteln. Der Gedanke zweier unterschiedlicher Rechtsordnungen für Großmächte und andere Staaten verbietet sich aber von selbst. Somit haben die Befürworter einer neuen, für alle geltenden Völkerrechtsordnung, ein gewisses Realisierungsproblem.

Die Inanspruchnahme eines Rechts auf humanitäre Intervention durch die Welt- und Großmächte des "Nordens" droht darüber hinaus die Vereinten Nationen und sogar das humanitäre Kriegsvölkerrecht in den Ländern des "Südens" gründlich zu diskreditieren. Aus der Sicht ehemaliger Kolonien ist der Menschenrechtsinterventionismus aus mehreren Gründen unglaubwürdig: Erstens steht es um die Menschenrechte auch in vielen Ländern des Westens nicht zum Besten, allen voran den Vereinigten Staaten selbst. Zweitens haben die ehemaligen Kolonialmächte während der Zeit ihrer Herrschaft über die Kolonien nicht gerade dazu beigetragen, dort das Bewußtsein der universalen Geltung von Menschenrechten zu verbreiten. Diese wurden im Gegenteil den Kolonialvölkern systematisch vorenthalten. Den Völkern des Südens ist sehr bewußt, daß das Recht auf humanitäre Interventionen häufig gerade von Ideologen gefordert wird, die sich zuvor der Gewährung von Menschenrechten für die Kolonialvölker mit allen Mitteln widersetzt haben. Hier sei z. B. darauf verwiesen, daß die CDU bis zum Ende der Apartheid die allerfreundschaftlichsten Verbindungen mit den weißen Machthabern in Südafrika pflegte. Nach der Entkolonisierung wurden in fast allen ehemaligen Kolonien jahrzehntelang die besten Beziehungen zu neokolonialen Diktaturen gepflegt. Deren Militärs erhielten Ausbildungshilfe und alle Waffen, die sie zur Unterdrückung ihrer Völker benötigten. Solange es galt, die Ausbreitung des Kommunismus zu stoppen, waren dem Norden alle Methoden recht. Die robuste Toleranz gegenüber Menschenrechtsverletzungen in befreundeten Diktaturen wurde seinerzeit ohne Bedenken mit dem Anderssein der Völker des Südens und ihrer fehlenden politischen Reife erklärt. Der rassistische Unterton dieser Begründung war immer unüberhörbar. Das Beispiel des Irak und die bekannte Geschichte der langjährig besten Beziehungen der westlichen Staaten zu Saddam Hussein spricht Bände.

Jetzt soll umgekehrt die Universalität der Menschenrechte Wirtschaftsblockaden mit ihren z.T. schrecklichen Konsequenzen für die Verwirklichung sozialer und politischer Menschenrechte und sogar Kriege mit ihren verheerenden Folgen begründen. Das kann in den Ländern des Südens nur als Zynismus empfunden werden.[15] Die Folge ist nicht nur im Irak ein Vertrauensverlust bezüglich des Westens und der Vereinten Nationen.

Imperialistische Expansionspolitik und Völkerrecht

Es wäre sehr oberflächlich, wenn nicht gar völlig verfehlt, die völkerrechtlichen Begründungen, die von kriegführenden Mächten für ihre Aktionen vorgetragen werden, mit ihren tatsächlichen Beweggründen zu verwechseln. Im Falle der Vereinigten Staaten ergibt die politische Analyse, daß sich sowohl der Afghanistankrieg wie der jüngste Krieg gegen den Irak in eine Strategie einordnen, die über die militärstrategische Kontrolle der Golfregion und Mittelasiens auch die Kontrolle des Weltenergiemarktes herstellen soll. Damit würde die Hegemonialstellung der Vereinigten Staaten auf lange Zeit gefestigt.

Dementsprechend hatten Vordenker der US-Politik schon in den neunziger Jahren die geostrategischen Ziele der US-Politik umrissen. In einer u.a. von Paul Wolfowitz, Donald Rumsfeld und Dick Cheney betriebenen Studie des "Project for a New American Century" hieß es im September 2000, die Vereinigten Staaten müßten in ganz Zentralasien und dem mittleren Osten vorgeschobene Militärstützpunkte einrichten, um ihre weltweite ökonomische Vormachtstellung abzusichern. Die Vereinigten Staaten könnten so jeden möglichen Rivalen daran hindern sie herauszufordern und jede Alternative zur US-amerikanischen Vision einer freien Marktwirtschaft unterbinden. Zu den Zielen in der Golf-Region heißt es: "Die Vereinigten Staaten haben sich seit Jahrzehnten darum bemüht, eine ständige Rolle bei der Aufrechterhaltung der regionalen Sicherheit am Golf zu spielen. Der ungelöste Konflikt mit dem Irak liefert dafür zwar die unmittelbare Rechtfertigung, doch geht die Notwendigkeit einer ständigen Präsenz amerikanischer Streitkräfte weit über die Frage des Regimes Saddam Husseins hinaus." Die Pläne, die eine bedeutende Steigerung der Rüstungsausgaben vorsahen, waren nach Ansicht der Autoren der Studie nur schnell durchsetzbar, wenn die Öffentlichkeit sie aufgrund einer sie in den Grundfesten erschütternden Katastrophe "wie Pearl Harbor" akzeptieren würde - im Original: "some catastrophic and catalyzing event - like a new Pearl Harbor."[16]

Inzwischen ist allgemein bekannt, daß die Kriegsplanungen der US-Regierung im Falle des Irak und Afghanistans schon lange vor dem 11.09.2001 begonnen hatten und im letzteren Falle wenige Tage zuvor abgeschlossen Präsident Bush vorgelegen hatte. Der damalige Terrorismusexperte der US-Regierung Clarke berichtete inzwischen, daß die US-Regierung nach dem Anschlag zuerst den Irak auf' s Korn nehmen wollte. Der 11.09.01 war demzufolge nur ein äußerer Anlaß für den Afghanistankrieg. Da das aber nicht notwenig heißt, daß es für ihn keine völkerrechtliche Legitimation gab, lohnt es, sich mit ihm unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten zu beschäftigen. Nicht zuletzt deshalb, weil der 11.09.2001 den Vereinigten Staaten die Gelegenheit bot, "den internationalen Terrorismus" zu einem Phänomen aufzubauen, mit dem auch im Völkerrecht neuer Regelungsbedarf begründet wurde. Daß dies in den Medien auf so wenig Widerspruch stieß ist erstaunlich, weil dabei dem "internationalen Terrorismus" u.a. die Fähigkeit unterstellt wurde, mit Massenvernichtungswaffen die Existenz der westlichen Demokratien gefährden zu können. Dabei beweist der Ablauf des 11.09.2001 im Gegenteil, daß die Täter gerade nicht über Massenvernichtungswaffen verfügten.

Der Krieg gegen den Terrorismus

Seit dem 11. September 2001 behauptet die US-Regierung, zumindest mit propagandistischem Erfolg im eigenen Land, daß "der internationale Terrorismus" die USA angegriffen habe und deshalb eine weltweiter Krieg gegen den Terrorismus und diejenigen Staaten gerechtfertigt sei, die ihn unterstützen. Andere Staaten begrüßten diese neue Doktrin und wandten sie für sich an: Rußland in Tschetschenien, Indien bezüglich Kaschmir und Pakistan.

Auch für den deutschen Bundestag war die Lage nach dem 11. September klar: Der internationale Terrorismus hat die Vereinigten Staaten angegriffen. Die USA machen von ihrem Recht auf Verteidigung Gebrauch. Die NATO hat dementsprechend den Bündnisfall festgestellt. Die Bundeswehr nimmt am Krieg gegen den Terror teil. Dies alles sollte auch einen Krieg gegen Afghanistan als ein Land rechtfertigen, das Terroristen auf seinem Territorium duldet und sie nicht daran hindert, außerhalb seiner Grenzen terroristische Aktionen durchzuführen.

Dementsprechend behauptete die Bundesregierung, der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte bei der Unterstützung der gemeinsamen Reaktion auf terroristische Angriffe gegen die USA erfolge "auf der Grundlage des Artikels 51 der Satzung der Vereinten Nationen und des Artikels 6 des Nordatlantikvertrages sowie der Resolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen".[17]

Die Bundesregierung zollte mit dieser Begründung des Bundeswehreinsatzes dem Umstand Tribut, daß die UN-Charta in ihrem Art. 2 Abs. 4 Gewalt zwischen Staaten ausschließt: "Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt." Sie kennt nur zwei Ausnahmen vom strikten Gewaltverbot, nämlich das Selbstverteidigungsrecht gem. Art. 51 der UN-Charta und die Ermächtigung zur Vornahme von militärischem Zwang gemäß deren Artikel 42.

Notwehr gegen die Taliban?

Das Recht auf Selbstverteidigung, das im Völkerrecht unabhängig von der UN-Charta gewohnheitsmäßig anerkannt wird, wird in Art. 51 der UN-Charta als Notwehrrecht anerkannt, "bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat." Das Notwehrrecht gilt folglich nicht absolut und unbefristet, sondern nur zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffes und nur so lange, bis der Sicherheitsrat selbst Schritte zur Konfliktbeilegung unternimmt.

Im Falle des Afghanistankrieges der USA und ihrer europäischen NATO-Verbündeten ist zunächst festzuhalten, daß nach wie vor ungeklärt ist, wer genau die terroristischen Anschläge am 11. September organisiert, befehligt und finanziert hat. Die Vereinigten Staaten vermuten Osama Bin Laden als Täter hinter den Tätern. Sie vermuten seine vorgebliche Organisation Al-Qaida als Ausführungsorgan hinter den Tätern. Legt man den Untersuchungsbericht des spanischen Richters Garzon über Al-Qaida[18] zugrunde, bestand gar keine Organisation Al-Qaida, sondern nur ein Netzwerk aus verschiedenen islamistischen Organisationen, die unterschiedlich feste Beziehungen mit der eigentlichen Organisation Bin Ladens pflegen, darunter auch solche logistischer Art, und dazu Individuen und Gruppen, die sich ideologisch an Bin Laden orientieren.

Rechtsstaatlich einwandfrei beweisen können die Vereinigen Staaten ihren Verdacht gegen Bin Laden bislang nicht. Selbst die jahrelangen Verhöre gefangener Bin Laden-Vertrauter außerhalb aller rechtsstaatlichen Normen und Rücksichten haben den USA nicht weitergeholfen. Nicht einmal Tony Blair, der anders als der NATO-Rat schon 2001 von ihm vorgelegten ausreichenden Beweisen sprach, behauptet, daß es gerichtsverwertbare Beweise gibt. Der US-Außenminister Powell gestand im Oktober 2001 in der New York Times ein, daß die USA nicht einmal Indizien für ihren Verdacht gegen Bin Laden hatten.[19] Bis jetzt, im März 2004, hat kein einziges Gerichtsverfahren stattgefunden, in dem bezüglich der Täter hinter den Tätern rechtsstaatlich einwandfreie Beweise vorgelegt wurden.

Schon gar nicht behaupteten die Vereinigten Staaten, daß die Taliban oder der afghanische Staat die USA angegriffen hätten.

Die Talibanregierung hätte sich demzufolge eines Verhaltens schuldig machen müssen, das einem eigenen Angriff gleichgekommen wäre. Erst dann hätte es einen völkerrechtlich ausreichenden Grund für einen Krieg gegeben. In Art. 3 ihrer Resolution 3314 (XXIX) vom 14.12.1974 haben die Vereinten Nationen eine solche Aggression dann angenommen, wenn das "Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, Freischärler oder Söldner durch einen Staat oder für ihn, wenn sie mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat" von so schwerer Art ausführen, daß sie (...) Invasionen oder Angriffen von Streitkräften eines Staates auf einen anderen oder der Beschießung oder der Bombardierung des Hoheitsgebietes eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates "gleichkommen". Es ist dabei immer erforderlich, daß die Gewaltanwendung dem Völkerrechtssubjekt, d.h. einem Staat, zurechenbar ist.

Die USA werfen den Taliban noch nicht einmal zu Propagandazwecken vor, die Al-Qaida oder gar die Attentäter vom 11. September in die Vereinten Staaten entsandt zu haben. Dies hätte ein aktives Engagement der afghanischen Machthaber vorausgesetzt. Die Taliban-Führer mögen außenpolitisch ahnungslose, religiöse Fanatiker gewesen sein, doch grenzenlos dumm waren sie nicht. Und außenpolitische Ambitionen hatte ihnen bis dahin noch niemand unterstellt. Die Verwandlung von drei Passagiermaschinen in fliegende Bomben ist zudem weder einer militärischen Invasion gleichzusetzen, noch einem regulären Luftkrieg. Dieser terroristische Angriff ging auch territorial nicht von Afghanistan aus, sondern die Passagiermaschinen wurden auf US-amerikanischen Inlandsflügen entführt.

Der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag hat in seiner Nicaragua-Entscheidung von 1986 ausdrücklich festgestellt, daß die finanzielle, logistische und militärische Unterstützung nicht-staatlicher Kombattanten (d.h. damals der Contras) nicht ausreicht, um einen bewaffneten Angriff des unterstützenden Staates i.S. des Art. 51 der UN-Charta anzunehmen.[20] Die USA als die Contras unterstützender Staat wurden deshalb nur wegen ihrer Verminung von Seehäfen Nicaraguas als Aggressor verurteilt, nicht wegen ihrer bekannt massiven Unterstützung der Contras, denen vom IGH eine gewisse Eigenständigkeit zugebilligt worden war.

In diesem Zusammenhang ist der Hinweis vonnöten, daß Osama Bin Laden nicht von den Taliban ausgerüstet wurde, sondern umgekehrt Osama Bin Laden saudische Gelder in Infrastrukturprojekte Afghanistans investiert hatte. Auch die innerafghanischen militärischen Aktivitäten der Al-Qaida waren nach allen erhältlichen Informationen von Bin Laden selbst finanziert.

Für die Annahme eines Verhaltens der Taliban, das mit einem Angriff gleichzusetzen sein könnte, gibt es daher keinen Anhaltspunkt.

Unterhalb dieser Ebene haben die Vereinten Nationen allerdings festgestellt, daß jeden Staat die Verpflichtung trifft, die Unterstützung u.a. von irregulären Streitkräften zu unterlassen, die in das Gebiet eines anderen Staates eindringen wollen oder dort terroristische Aktivitäten durchführen wollen.[21] Fest steht insoweit nur, daß die Einheiten Bin Ladens am afghanischen Bürgerkrieg teilgenommen hatten. Die Taliban hatten ansonsten erklärt, sie hätten keinerlei Anhaltspunkte für terroristische Auslandsaktivitäten Bin Ladens. Sie erklärten sich im übrigen bereit, vorgelegte Beweise zu prüfen und Bin Laden gegebenenfalls auszuliefern.

Eine weitergehende völkerrechtliche Verpflichtung des Talibanregimes gab es nicht.

Die US-Regierung lehnte es jedoch ab, einen Auslieferungsantrag zu stellen und einen Haftbefehl zu präsentieren. Sie lehnte es ebenso ab, der afghanischen Regierung Beweise vorzulegen, aus denen sich eine Beteiligung Bin Ladens und der Al-Qaida an den Terroranschlägen ergeben hätte. Nach den Hamburger Terrorprozessen liegt die Vermutung nicht allzu fern, daß es keine Beweise gab.

Der US-Verteidigungsminister Rumsfeld erklärte sogar, die Auslieferung Bin Ladens sei (zur Abwendung eines Krieges) nicht ausreichend: "Das Problem ist viel größer als Bin Laden."[22] Sein Stellvertreter, Paul Wolfowitz, kündigte folgerichtig an, "Staaten auszuschalten", die den Terrorismus unterstützten. Eine Bemerkung, die angesichts des Umstandes, daß Bin Laden und die Taliban bekanntlich politisch und organisatorisch mißratene Ziehkinder des saudischen Regimes, des pakistanischen Geheimdienstes sowie der CIA sind, offenbar Propaganda für die schlecht informierte Öffentlichkeit ist.[23]

Nur Israel und die Vereinigten Staaten gehen bislang in der Praxis davon aus, daß militärische Angriffe auf das Territorium fremder Staaten völkerrechtlich gerechtfertigt sind, wenn dort zuvor terroristische Aktivitäten geplant und vorbereitet wurden und der betreffende Staat dies nicht unterbunden hat.

Auch ein Berater der Bundesregierung, Prof. Jochen Frowein, vertritt diesen Standpunkt.[24]

Frowein behauptete später schlicht, daß jeder Staat das Recht auf Selbstverteidigung gegen Angriffe habe. Die Gründer der UNO hätten bei der Abfassung der UN-Charta zwar nur an staatliche Angriffe gedacht, doch müsse das Selbstverteidigungsrecht im Wege der Lückenfüllung auch bei terroristischen Angriffen gelten. Hier besteht jedoch keine "Lücke" im Völkerrecht, weil die Vereinten Nationen und das Völkerrecht in der Vergangenheit den Kampf gegen den Terrorismus zu Recht als polizeiliche, nicht als militärische Aufgabe angesehen haben. Dementsprechend rief der Sicherheitsrat dazu auf, die Täter vor Gericht zubringen, vgl. die Resolution 1368 (2001) vom 12.09.2001. Bereits der Begriff "Krieg" ist in diesem Zusammenhang also ausschließlich ein politischer Kampfbegriff. Mangels Regelungslücke besteht daher kein Anlaß für eine Lückenfüllung. Anders ausgedrückt: Frowein muß erst eine Lücke erfinden, um sie dann in gewünschter Weise schließen zu können.

Unvertretbar ist auch die weitere Begründung Froweins, der Afghanistankrieg sei deshalb völkerrechtlich zulässig, weil niemand im Sicherheitsrat die Zulässigkeit des amerikanischen Vorgehens bezweifelt habe.[25] Das ist kruder institutioneller Rechtspositivismus. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ist zwar gehalten, das Völkerrecht zur Richtschnur seiner Politik zu machen, doch ist dies keineswegs immer der Fall. Der Sicherheitsrat, der kein Kontrollorgan hat, hat bekanntlich schon häufig dabei versagt, das Völkerrecht durchzusetzen.[26] Dadurch können Völkerrechtsbrüche nicht legitimiert werden.

Ein derartiger Standpunkt ist zudem mit der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes nicht vereinbar. Dementsprechend sind weder die Bombenangriffe der USA auf die libyschen Städte Bengasi und Tripolis am 15. April 1986 als Reaktion auf die Weigerung der libyschen Regierung, Verdächtige des Anschlags auf die Berliner La Belle-Diskothek auszuliefern, gerechtfertigt, noch Raketenangriffe auf Ausbildungslager Bin Ladens in Afghanistan nach den Attentaten auf die US-Botschaften in Kenia und Tansania. Ebensowenig die Entführung General Noriegas aus Panama 1993, bei der Tausende von Menschen starben. Jetzt haben die USA ihre Haltung logisch auf den Höhepunkt getrieben: Nicht einmal die Bereitschaft der Taliban, dringend Tatverdächtige nach einem Auslieferungsersuchen auszuliefern, konnte den Afghanistankrieg abwenden.

Im nachfolgenden Krieg gegen Afghanistan waren die Vereinigten Staaten somit der Aggressor. Sie handelten völkerrechtswidrig.

Aber selbst dann, wenn unterstellt würde, die US-Regierung hätte die fehlenden Beweise gegen Osama Bin Laden, die fehlenden Beweise gegen die Al-Qaida, deren organisatorische Struktur bisher niemand offen dargelegt hat, die fehlenden Beweise gegen die Taliban - wäre ein Notwehrrecht nur dann gegeben, wenn der Angriff zum Angriffszeitpunkt noch "gegenwärtig" war. Die Anschläge vom 11. September 2001 hatten jedoch keine Fortsetzung gefunden. Die späteren Anthrax-Anschläge haben nach allen bisherigen Erkenntnissen ihre Urheber in amerikanischen Bio-Kampfmittel-Laboren. Andere Indizien für Angriffe mit afghanischem Hintergrund gibt es nicht. Die Spuren der unmittelbar Tatbeteiligten an den Attentaten vom 11. September weisen zunächst nicht nach Afghanistan, sondern geographisch nur in Länder, mit denen die Vereinigten Staaten verbündet sind.

Auch wenn eingeräumt würde, daß ein angegriffener Staat Zeit benötigen kann, um seinen Gegenangriff zu organisieren, erkennt das Völkerrecht ein Notwehrrecht nur an, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr weiterer Anschläge (desselben Gegners) vorliegen. Derartige Anhaltspunkte fehlten.

Noch einmal:

Kriegsermächtigung durch die Vereinten Nationen?

Gemäß Artikel 51 der UN-Charta besteht das Notwehrrecht eines Staates nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur bis zu dem Zeitpunkt, "bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat".

In seiner Resolution 1368 (2001) vom 12.09.2001 bekundete der Sicherheitsrat, nachdem er die New Yorker Anschläge vom Vortag scharf verurteilt und als "Gefährdung des Weltfriedens" bezeichnete, seine Bereitschaft, "alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um auf die Terroranschläge vom 11. September zu antworten, und alle Formen des Terrorismus zu bekämpfen, im Einklang mit seiner Verantwortung nach der Charta der Vereinten Nationen". Mit dieser Formel nach Art. 39 der UN-Charta eröffnet der Sicherheitsrat in aller Regel Schritte für Sanktionen gemäß den Artikeln 41 und 42 seiner Charta. Zugleich ruft der Sicherheitsrat "alle Staaten dringend zur Zusammenarbeit auf, um die Täter, die Organisationen und Unterstützer dieser terroristischen Anschläge vor Gericht zu bringen".

Die von der US-Regierung gewünschte Ermächtigung zu militärischen Vorgehen gegen Afghanistan enthält diese Resolution nicht. Der Sicherheitsrat stellt im Gegenteil klar, daß die Anschläge Terroranschläge sind und nicht die Kriegserklärung eines oder mehrerer Völkerrechtssubjekte. Der Sicherheitsrat weist darüber hinaus darauf hin, daß die Täter "vor Gericht" zu bringen sind - ein klares Indiz dafür, daß die Vereinten Nationen von einem Verbrechen und nicht von einem Krieg ausgehen.

Die Resolution fordert dementsprechend die Mitgliedsstaaten dazu auf, die Anti-Terror-Konvention der UNO vollständig umzusetzen, verabschiedet von der UN-Vollversammlung am 09.12.1999.[27] Nach dieser Konvention sollen die Staaten unter dort bestimmten Voraussetzungen ihre Zuständigkeit für die strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Aktivitäten begründen. Militärische Aktionen werden dort nicht erwähnt.

Rechtlich unhaltbar ist deshalb ebenso die Ansicht der Bundesregierung, die Resolution ermächtige die UN-Mitgliedsstaaten, auch militärische Schritte zu unternehmen. Da der Sicherheitsrat selbst seine Bereitschaft erklärte, "alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um auf die Terroranschläge zu reagieren", hat er die alleinige Kompetenz auch für Gewaltmaßnahmen beansprucht. Es kann also keine Rede von einer Ermächtigung für militärische Maßnahmen sein.

Auch die Resolution 1373 (2001) vom 28.09.2001 trifft keine Entscheidung für militärische Sanktionsmaßnahmen. Sie benennt weder einzelne oder kollektive Täter, noch irgendwelche Staaten als verantwortlich für die Anschläge vom 11. September. Sie enthält jedoch einen Katalog von konkreten Maßnahmen gegen den Terrorismus, darunter solche zur Bekämpfung der Finanzierung terroristischer Akte, gegen deren Ausrüstung mit Waffen und zur strafrechtlichen Verfolgung von Terroristen und ihren Organisationen.

Ermächtigungen des UN-Sicherheitsrates sehen demgegenüber anders aus: Sie ermächtigen ausdrücklich. So formuliert die UN-Resolution 678 (1990) bezüglich des Irak: "Der Sicherheitsrat ... ermächtigt die Mitgliedsstaaten ... für den Fall, daß der Irak die oben genannten Resolutionen bis zum 15. Januar 1991 nicht entsprechend Ziffer 1 vollständig durchführt, alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um der Resolution 660 (1990) und allen dazu später verabschiedeten Resolutionen Geltung zu verschaffen und sie durchzuführen und den Weltfrieden und die internationale Sicherheit in dem Gebiet wiederherzustellen".

Auch eine nachträgliche Billigung des US-Angriffs auf Afghanistan liegt nicht vor. Sie ist insbesondere nicht der Presseerklärung des UN-Sicherheitsrates vom 08.10.2001 zu entnehmen. In ihr teilt der Präsident des Sicherheitsrates, Richard Ryan (Irland) mit, daß die US-Regierung und die britische Regierung dem Sicherheitsrat über ihre militärischen Maßnahmen berichteten und daß der Sicherheitsrat diese Berichte, zu denen jeder Staat verpflichtet ist, der sich auf Art. 51 der UN-Charta beruft, zur Kenntnis nahm.

Hier dürfte der wohlwollende diplomatische Wortlaut, mit dem die Zur-Kenntnisnahme formuliert wurde, zu Irritationen geführt haben. Aber abgesehen davon, daß auch die wohlwollende Zur-Kenntnisnahme eines Berichts nicht mit der nachträglichen Billigung eines Krieges bzw. mit Ermächtigung zur Kriegführung gleichzusetzen ist, sind Presseerklärungen keine Quelle des Völkerrechts, die einen Krieg rechtfertigen können.

Es gab deshalb schon für den Krieg gegen Afghanistan keine völkerrechtliche Legitimation.

Notwehrexzeß

Im Kriegsvölkerrecht gilt, daß auch im Verteidigungskrieg nicht alles erlaubt ist. Die Verteidigung muß sich am Gebot der Verhältnismäßigkeit (ius in bello) und Proportionalitätsprinzip messen lassen. Diese Gebote sollen den Mißbrauch des Selbstverteidigungsrechts verhindern. Unmittelbares Ziel des Afghanistankrieges ist jedoch mitnichten nur die "Neutralisierung" der Al Qaida. US-Minister Rumsfeld betonte bereits im Oktober 2001, daß dies nicht "Ziel und Ende dieser Sache" sei, weil es weltweit noch fünfzig weitere "Zellen" gebe; und Busch verkündete: "Heute konzentrieren wir uns auf Afghanistan. Aber die Schlacht ist breiter angelegt." Der Krieg gegen den Terror kennt ganz offenbar keine Grenzen - und schon gar nicht diejenigen, die das Völkerrecht setzt.

Dieses läßt kriegsführenden Parteien nicht die Wahl der Mittel. So ist es u.a. "verboten, Waffen, Geschosse und Material sowie Methoden der Kriegsführung zu verwenden, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen und unnötige Leiden zu verursachen". (I. Zusatzprotokoll der Genfer Konventionen von 1949 über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte von 1977). Das Protokoll wurde von den USA zwar nicht ratifiziert, sein Inhalt gilt aber unabhängig davon gewohnheitsrechtlich. Dementsprechend sind die in Afghanistan zum Einsatz gebrachten Streubomben, von denen jede einzelne bis zu 200 Sprengkörper freisetzt, die noch lange nach Beendigung der Kriegshandlungen explodieren können, völkerrechtswidrig. Es handelt sich um Bomben, die zuallererst die gewöhnliche Bevölkerung treffen. Verboten ist auch die Bombardierung der zivilen Infrastruktur.

Inzwischen sind selbst nach vorsichtigen Schätzungen mehr als drei Mal so viel afghanische Bürgerinnen und Bürger (Zivilisten) getötet worden, als in New York am 11. September 2001. Doch der Krieg geht weiter.

Vorbeugende Notwehr gegen den Irak?

In der deutschen Öffentlichkeit wurde schon im Vorfeld des jüngsten Golfkrieges wenig beachtet, daß schon die Drohung mit einem nicht durch die UN-Charta sanktionierten Krieg gegen das Gewaltverbot in Art. 2 Abs. 4 der UN-Satzung verstößt, wie der Internationale Gerichtshof in seinem Gutachten über die Frage der Rechtmäßigkeit der Androhung und des Einsatzes von Nuklearwaffen vom 08.07.1996 feststellte: "Wenn die ins Auge gefaßte Gewaltanwendung ungesetzlich ist, ist auch die erklärte Bereitschaft, sie anwenden zu wollen, eine durch Artikel 2, Absatz 4 verbotene Drohung." [28] Damit war auch die Androhung von Gewalt zur Beschleunigung eines völkerrechtlich geforderten Verhaltens des Irak (Abrüstungsauflagen der UNO nach dem Golfkrieg von 1991 - deren völkerrechtliche Legitimität soll hier der Einfachheit halber unterstellt werden) grundsätzlich eine unzulässige Gewaltandrohung. Hierbei ist zu betonen, daß der bloße Besitz von Massenvernichtungswaffen allein im allgemeinen eine bewaffnete Intervention völkerrechtlich nicht legitimieren kann. Die USA sehen das nicht so.

Sie hatten die Verletzung der Waffenstillstandsresolutionen des Sicherheitsrates SC 686 und 687 durch den Irak als eine Ermächtigung zu fortgesetzten Angriffshandlungen gesehen, obwohl der Sicherheitsrat nach der Wiederherstellung der Grenzen Kuwaits in der Resolution 687 (1991) erklärt hatte, "weiter mit der Angelegenheit befaßt zu sein" und selbst weitere Schritte unternehmen zu wollen. Das schließt ein eigenmächtiges Vorgehen von Mitgliedsstaaten nach allgemeiner völkerrechtlicher Ansicht aus. Dies hatte die USA und Großbritannien schon 1998 nicht davon abgehalten, irakische Einrichtungen zu bombardieren. Damals gab es zwar Meinungsverschiedenheiten mit anderen Sicherheitsratsmitgliedern, aber keine relevanten öffentlichen Proteste.

Ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 02.01.2003 stellte fest: Es gilt "im Gegensatz zum früheren Völkerrecht, das ein allgemeines Recht zur Wiederaufnahme der Kampfhandlungen" (nach Waffenstillständen) "einräumte, als ein Verstoß gegen das in Art. 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen geregelte Gewaltverbot, wenn ein Staat die Kampfhandlungen wieder aufnimmt, es sei denn, das Verhalten der anderen Partei des Waffenstillstands oder der Feuereinstellung ist gleichbedeutend mit einem bewaffneten Angriff oder der Drohung mit einem bewaffneten Angriff. Frühere Völkerrechtsgrundsätze, u.a. des Waffenstillstandsrechts, sind daher nach Annahme der Vereinten Nationen nur anwendbar, soweit sie mit deren Rechtsgrundsätzen vereinbar sind"[29]. Auch die Resolution 1441 (2002) enthielt danach keine Ermächtigung der USA. In ihr wurden dem Irak lediglich ernsthafte Konsequenzen für den Fall der mangelhaften Kooperation mit den Waffeninspekteuren angedroht. Auch hier hatte der Sicherheitsrat erklärt, weiter mit der Angelegenheit befaßt zu sein. Über weitere Maßnahmen hatte also nur der Sicherheitsrat zu entscheiden.

Völkerrechtlich betrachtet war und bleibt der Krieg gegen den Irak ein Angriffskrieg und Friedensbruch.

Die ideologischen Begründungen der Staaten, die den Angriffskrieg begannen, führten in die Grauzone zwischen politischer und völkerrechtlicher Argumentation:

Die US- und die britische Regierung behaupteten schließlich, der Irak würde ohne bewaffnete Intervention in der Lage und willens sein, die USA und Großbritannien mit Massenvernichtungswaffen anzugreifen. Erinnert sei an die von Tony Blair behauptete Gefechtsbereitschaft für irakische Massenvernichtungswaffen in 45 Minuten. Der Krieg sei als vorverlagerte Selbstverteidigung legitim.

Daß die einzige verbliebene Supermacht, die in ihrer eigenen Militärdoktrin ihre absolute Überlegenheit über jeden potentiellen Gegner feststellt, gemeinsam mit der britischen Regierung ein Recht auf präventive Verteidigung gegen den Irak reklamierte, der aufgrund der UN-Beschlüsse nach dem Golfkrieg, des Wirtschaftsembargos und der Zwangsabrüstung jede militärische Offensivkapazität verloren hatte, war an sich schon absurd. Die UN-Waffeninspekteure hatten eindeutig festgestellt, daß es bei ihren Kontrollen keine nennenswerten Hinweise für einen Bruch der Abrüstungsverpflichtungen des Irak - diese wird hier i.S. der herrschenden Meinung der Völkerrechtler unterstellt - gegeben hatte und daß eine Fortsetzung der Kontrollen eindeutige Feststellungen ermöglicht hätte. Da Krieg im Völkerrecht nur die ultimo ratio sein kann, war der Angriff auf den Irak auch in dieser Hinsicht ein illegaler, völkerrechtlich geächteter Angriffskrieg. Da aber politische Kräfteverhältnisse auf diesem Gebiet durchzuschlagen pflegen, zogen es die anderen Mächte, darunter die Bundesrepublik, vor, hierzu zu schweigen.

Nicht einmal ein Beschluß des UN-Sicherheitsrats - einen solchen gab es nicht - hätte einen solchen Angriff inhaltlich rechtfertigen können, denn auch der Sicherheitsrat ist nicht berechtigt, ohne die Feststellung eines Friedensbruchs gemäß Artikel 39 willkürlich militärische Sanktionen gegen Staaten zuzulassen. Militärische Maßnahmen sind nur zur Wiederherstellung eines zuvor gebrochenen Weltfriedens zulässig.

Die neue US-amerikanische Präventivkriegsdoktrin ...

Der Umstand, daß dem Irak nach dem Golfkrieg von 1991 die Vernichtung aller sogenannten Offensiv- und Massenvernichtungswaffen durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgegeben worden war, wurde in der internationalen Öffentlichkeit von den US-Regierungen dazu genutzt, den Besitz sog. Massenvernichtungswaffen schon an sich zum Verbrechen zu erklären, jedenfalls in der Hand von sogenannten Schurkenstaaten. Hierfür gibt es keine völkerrechtliche Grundlage.[30] Jeder Staat, der sich nicht durch Verträge selbst bindet, hat das Recht auf eine eigene Verteidigung und Bewaffnung. Waffen sind dabei nicht schon an sich Offensiv- oder Defensivwaffen. Die Kategorie der Schurkenstaaten, das sind nach der Diktion von Bush Staaten, die ohne jeden Beweis verdächtigt werden, den Terrorismus zu schüren, stellt eine ganze Reihe von Staaten außerhalb des Völkerrechts. Auch hierfür gibt es keinerlei völkerrechtliche Grundlagen.

Die Präventivkriegsdoktrin, die in der neuen "Nationalen Sicherheitsstrategie der Vereinigten Staaten" enthalten ist[31], ist eine Kampfansage an das Völkerrecht:

"Seit Jahrhunderten hat das Völkerrecht anerkannt, daß Nationen Angriffe nicht erst geschehen lassen müssen, bevor sie rechtmäßig handeln dürfen, um sich gegen unmittelbar bevorstehende Angriffe zu verteidigen. Rechtsgelehrte und Völkerrechtler haben die Legitimität der vorbeugenden Verteidigung von der Existenz einer unmittelbaren Gefahr abhängig gemacht - in der Regel von einer sichtbaren Mobilisierung von Armeen, von Seestreitkräften und Luftstreitkräften, die zum Angriff ansetzten.

Wir müssen dieses Konzept der Reaktion auf eine unmittelbar bevorstehende Gefahr an die Fähigkeiten und Ziele der Feinde von heute anpassen. Schurkenstaaten und Terroristen versuchen nicht, uns mit konventionellen Mittel anzugreifen. Sie wissen, daß ihnen das nicht gelingen kann. Sie greifen statt dessen auf terroristische Mittel zurück, potentiell auch auf Massenvernichtungswaffen - Waffen, die leicht verborgen, heimlich transportiert und ohne Vorwarnung benutzt werden können."

Eine solche Kampansage an das Völkerrecht wird auch nicht dadurch abgemildert, daß die USA sich im Irak immer noch formell auf Sicherheitsresolutionen berufen. Die Inanspruchnahme einer exklusiven Interpretationshoheit außerhalb der Restriktionen des Art. 51 der UN-Charta bedeutet nichts anderes als die Inanspruchnahme einer Sonderposition außerhalb des Völkerrechts.

Die US-Regierung kündigt damit an, sich je nach konkreter Interessenlage künftig nicht mehr an das Völkerrecht halten zu wollen. Ihr Konzept einer vorbeugenden Verteidigung gegen "Schurkenstaaten" ist nichts anderes als die Ankündigung künftiger Angriffskriege und Verbrechen gegen den Weltfrieden. Das sprengt den Rahmen des bisherigen Völkerrechts und ist nicht, wie von mancher Seite behauptet, seine evolutionäre Weiterentwicklung.[32] Der australische Premierminister John Howard, dessen Regierung das US-amerikanische Konzept befürwortet, hat deshalb schon die Veränderung der UN-Charta gefordert, ebenso sein Verteidigungsminister Robert Hill.[33]

... und ihre europäische Variante

Die US-Präventivkriegsdoktrin wird neuerdings auch vom renommierten deutschen Völkerrechtler und Berater der Bundesregierung, Prof. Jochen Frowein, dem Leiter des Heidelberger Max Planck-Instituts für Völkerrecht, mit dem Argument unterstützt, im Zeitalter der Massenvernichtungswaffen könnte selbst eine einzige Waffe unermeßliche Schäden anrichten.

Frowein, der 2002 noch vertreten hat, daß es völkerrechtswidrig sei, das Notwehrrecht auch dann zu bejahen, wenn es keine unmittelbare Bedrohung gebe,[34] meint jetzt, Israel habe 1981 beachtliche Argumente zur Rechtfertigung der Zerstörung des damals im Bau befindlichen irakischen Atomreaktors ins Feld geführt. Es sei zu Recht von einem irakischen Plan für einen Atomschlag gegen Israel ausgegangen. Ganz abgesehen davon, daß der israelische Angriff seinerzeit vom Sicherheitsrat einschließlich den Vereinigten Staaten als völkerrechtswidrig verurteilt wurde, zieht Frowein die folgende Schlußfolgerung: "Wenn mit erheblicher Plausibilität davon ausgegangen werden könnte, daß ein Staat bereit sein wird, Massenvernichtungswaffen einzusetzen, dann kann der etwa bedrohte Staat nicht abwarten bis ein derartiger Einsatz erfolgt. Je nach seiner Größe würde er sein Existenzrecht in Frage stellen." Da eine hohe Plausibilität Voraussetzung sein müsse, dürfe man "die neue amerikanische Sicherheitsdoktrin in ihrer Bedeutung für das Völkerrecht nicht dramatisieren. (...) Vielmehr gehe es darum zu klären, unter welchen Voraussetzungen von Massenvernichtungswaffen in der Hand von bestimmten Staaten oder terroristischen Organisationen eine unmittelbare Bedrohung ausgeht. Bei terroristischen Organisationen kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Besitz von Massenvernichtungswaffen immer als eine unmittelbare Bedrohung anzusehen ist".[35]

Frowein, der hier gewissermaßen den europäischen politischen Standpunkt vertritt, redet hier ebenfalls der Schaffung einer Zweiklassengesellschaft im Völkerrecht das Wort. Er spricht sich aber im Gegensatz zur US-Regierung grundsätzlich dafür aus, die formelle Kompetenz des Sicherheitsrats zu betonen, Schurkenstaaten namhaft zu machen. Diese von ihm nur als "bestimmte", demokratisch unzuverlässige Staaten bezeichneten Staaten würden so gewissermaßen vorbeugend zum Gegenstand der Aggression der im Sicherheitsrat vereinigten Großmächte gemacht.

Damit würde das Völkerrecht weit in seiner Entwicklung zurückgeworfen. Auch multilateral geführte Angriffskriege bleiben Angriffskriege. Das völkerrechtliche Gewaltverbot gilt auch für die UNO selbst, die nach ihrer Satzung zu keinen Sanktionen oder gar offenen Gewaltaktionen gegen einzelne Staaten berechtigt ist, wenn diese nicht zuvor gegen das Gewaltverbot der UNO verstoßen haben und dies gem. Art. 39 der UN-Charta festgestellt wurde.

Es muß daher bei dem völkerrechtlichen Grundsatz bleiben, daß ein Notwehrrecht nur bei Bestehen eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs in Betracht kommen kann. Kriege auf Verdacht sind immer Aggressionskriege. Und nichts illustriert dies besser als das Spektakel um die vorgeblich sicheren Beweise für die Existenz irakischer Massenvernichtungswaffen, das sich als dilettantisches Geheimdienstkonstrukt enttarnt hat.

Der angloamerikanische Standpunkt, wonach bei einer Blockade des Sicherheitsrats bedrohte Staaten das Recht haben müssen, eigenständig zu handeln, belegt demgegenüber, daß es wenig plausibel ist, ein völkerrechtliches Notwehrrecht von der Zustimmung internationaler Institutionen abhängig machen zu wollen. Jedes Notwehrrecht ist zwangsläufig staatliches Individualrecht; denn wenn die UNO die Sache erst einmal an sich gezogen hat, gibt es kein völkerrechtliches Notwehrrecht mehr, wenn ein Angriff nicht mehr andauert.

Der Standpunkt Froweins ist jedoch leider nicht nur ein Standpunkt im Elfenbeinturm der akademischen Wissenschaft. Im Juli 2003 wurde Javier Solana von den Regierungschefs der Europäischen Gemeinschaft beauftragt, ein Papier zur europäischen Sicherheitspolitik auszuarbeiten. Gerhard Schröder erklärte nach dem Treffen der Regierungschefs vom 13.12.03, das von Solana vorgelegte Papier sei auf einhellige Zustimmung gestoßen. Tatsächlich enthält dieses Papier, wenngleich etwas vorsichtiger formuliert, ebenfalls das Bekenntnis zur Präventivkriegsdoktrin[36]:

"Bei den neuen Bedrohungen wird die erste Verteidigungslinie oftmals im Ausland liegen." Und: "Wir müssen eine Strategie-Kultur entwickeln, die ein frühzeitiges, rasches und wenn nötig robustes Eingreifen fördert ... wir müssen fähig sein zu handeln, bevor sich die Lage in Nachbarländern verschlechtert, wenn es Zeichen für Proliferation gibt und bevor es zu humanitären Krisen kommt. Durch präventives Engagement können schwierigere Probleme in Zukunft vermieden werden."

Ausdrücklich wird dabei das Eingreifen ins Auge gefaßt: "Mit diesen Missionen", hier ist die Rede von Kampfeinsätzen, "kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem durch die Unterstützung von Drittstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet." Natürlich muß im Solana-Papier auch dafür die angebliche Bedrohung von Massenvernichtungswaffen in den Händen von Terroristen herhalten. Aber letztlich geht es um die Stabilisierung von Einflußgebieten: "Das Scheitern von Staaten kann auf offensichtliche Bedrohungen wie organisierte Kriminalität oder Terrorismus zurückzuführen sein und ist ein alarmierendes Phänomen, das die globale Politikgestaltung untergräbt und die regionale Instabilität vergrößert." Weiter heißt es: "In gescheiterten Staaten können militärische Mittel zur Wiederherstellung der Ordnung und humanitäre Mittel zur Bewältigung der Notsituation erforderlich sein." Das Solana-Papier läßt dann keine Frage mehr offen: "Daher müssen wir bereit sein, vor Ausbruch einer Krise zu handeln. Konflikten und Bedrohungen kann nicht früh genug vorgebeugt werden."

Die strategische Differenz zur Präventivkriegsdoktrin der USA besteht danach darin, daß die europäischen Regierungschefs ein ausdrückliches Bekenntnis zum Multilateralismus und zur UNO abgeben und - Kräfteverhältnisse verpflichten - nur viert- und fünftklassige Staaten zum Gegenstand ihrer robusten Einsätze machen wollen, während die US-Doktrin ausdrücklich jeden potentiellen Rivalen und Störer der Interessen der Vereinigten Staaten als potentielles Zielobjekt benennt.

Das Versagen der UNO

Bereits im Falle Afghanistans, aber auch und besonders im Falle des Irak haben die Vereinten Nationen versagt. Dies gilt für alle ihre Organe: den Generalsekretär, den Sicherheitsrat und auch für die Vollversammlung.

Faktisch haben alle Organe der UNO zu den flagranten Verstößen gegen die UN-Charta durch Sicherheitsratsmitglieder geschwiegen. Der UN-Generalsekretär, Kofi Annan, hat seiner Stellungnahme vom 11. März 2003, daß ein militärisches Vorgehen der USA und anderer auf den Irak am Sicherheitsrat vorbei mit der UN-Charta unvereinbar wäre, keine Taten oder auch nur weitere Erklärungen folgen lassen. Aus Gründen diplomatischer Rücksichtnahme hat es der Sicherheitsrat hingenommen, daß ihm zwei Sicherheitsratsmitglieder das Heft des Handelns aus der Hand genommen haben, obwohl seine Resolution 1441 vom November 2002 bestimmt hatte, daß der Sicherheitsrat mit der Irak-Frage befaßt bleibt. Als die USA und Großbritannien am 20.03.03 ihren Angriffskrieg eröffneten, trat der Sicherheitsrat nicht zusammen, um den Friedensbruch gem. Art. 39 der UN-Charta festzustellen. Die abzusehende Blockade des Sicherheitsrats wurde hingenommen, ohne die Generalversammlung einzuberufen.

Im Falle einer Blockade des Sicherheitsrates hätte auf die Resolution der Vollversammlung Nr. 377 (V) vom 3.11.1950 zurückgegriffen werden müssen (Union für die Aufrechterhaltung des Friedens - sog. Achesson-Resolution, benannt nach dem Einbringer, dem US-Staatssekretär Dean Achesson). In dieser Resolution heißt es: "in allen Fällen, in denen die Gefahr droht, daß der Frieden gefährdet wird, daß der Frieden gebrochen wird oder sich ein Angriffsakt ereignet und in denen im Sicherheitsrat zwischen dessen permanenten Mitgliedern keine Übereinstimmung erzielt werden konnte, so daß es der Sicherheitsrat versäumt, seiner Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit gerecht zu werden, wird sich die Vollversammlung sofort mit der Frage befassen, um ihren Mitgliedern die geeigneten Empfehlungen zu geben, welche kollektiven Maßnahmen zu ergreifen sind. Für den Fall, daß es sich um einen Friedensbruch oder einen Angriffsakt handelt, ist dabei die Anwendung von bewaffneter Gewalt eingeschlossen, wenn dies notwendig ist, um den Frieden oder die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen".

Schon zuvor hatte der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Sicherheitsrates gewählte UN-Generalsekretär die angekündigte Aggression entgegen der UN-Charta ohne Protest hingenommen und ohne ein Mandat irgendeiner Institution der UNO deren Waffeninspekteure sowie die an der Grenze zu Kuwait stationierten Blauhelmsoldaten abgezogen. Der von der UNO zwangsabgerüstete Irak wurde damit stillschweigend und ohne Appell an die zuständigen Organe der UNO der amerikanisch-britischen Aggression überlassen.

Wiederbelebung von Mandatsgebieten?

Der nach dem Ersten Weltkrieg geschaffene Völkerbund hatte die dem besiegten Deutschland abgenommenen Kolonien und Teilgebiete des Ottomanischen Reiches der Hoheit von Mandatarmächten übergeben, die vom Völkerbund benannt wurden. Rechtfertigt wurde dies damit, daß die betreffenden Völker angeblich nicht reif seien, sich selbst zu regieren. Wer derartige rassistische Begründungen ernst nimmt, sollte an der zivilisatorischen Reife der Völkerbundmächte zweifeln: Die willkürlichen Grenzziehungen im Nahen und Mittleren Osten und in Afrika, an denen auch der Völkerbund mitgewirkt hat, sind bekanntlich bis auf den heutigen Tag eine der Ursachen für ständige Konflikte; und als die Kolonien selbständig wurden, hatten die Kolonialmächte nach vielen Jahrzehnten oft noch rückständigere Gesellschaften hinterlassen als sie bei ihrer Eroberung vorgefunden hatten. Die Vereinten Nationen setzten die Völkerbundstradition nach 1945 zunächst noch fort, bevor die Entkolonisierung den Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts aller Völker im Völkerrecht durchsetzte.

Der französische Völkerrechtler Robert Charvin stellt fest, daß wir im Falle Bosniens, des Kosovo, Afghanistans und des Irak Zeugen der Rückkehr zu einem imperialen Paternalismus werden, der mit der allgemeinen Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts der Völker bereits überwunden war.[37] Die Vereinigten Staaten und ihre Verbündeten beanspruchen, wie schon die völkerrechtswidrige Bombardierung Libyens in den achtziger Jahren zeigte, daß sie von zwei Klassen von Völkern ausgehen. Auf der einen Seite die zivilisierten Länder, die alle Arten von Waffen besitzen können und auf der anderen Seite unreife und gefährliche primitive Länder, die von den zivilisierten Staaten entwaffnet und entweder von den Vereinigten Staaten oder unter amerikanischer Führung von Bündnissen dem Anspruch nach zivilisierter Staaten verwaltet werden müssen, bis eine Nation geschaffen sein wird ("nation building"), die die Freiheit und Sicherheit von Investoren gewährleistet ("good governance"). Tatsächlich hatte die parlamentarische Versammlung der NATO vom November 1998 in ihrer "Resolution zur Neugestaltung der euro-atlantischen Sicherheit" schon gefordert, alle NATO-Staaten, ihre Regierungen und Parlamente, sollten das Recht auf Selbstverteidigung des Artikel 51 der UN-Charta künftig so interpretieren, daß es "die Verteidigung von gemeinsamen Interessen und Werten auch dann umfaßt, wenn die letzteren durch humanitäre Katastrophen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen bedroht werden."[38] Das Recht auf Selbstverteidigung so weit auszulegen, ist , wie der Völkerrechtler Bruno Simma feststellte, "vom juristischen Standpunkt nicht zu tolerieren".[39]

Dies ist eine völkerrechtliche Regression ins 19. Jahrhundert, in dem das Völkerrecht nur unter "zivilisierten" Ländern galt und seine Anwendbarkeit gegenüber den "Wilden" nicht zur Debatte stand. Weit über das Völkerrecht hinaus finden sich heute Ideologen, die derartige Auffassungen legitimieren. So spricht der Philosoph Jürgen Habermas in seinem Aufsatz "Bestialität und Humanität. Ein Krieg an der Grenze zwischen Recht und Moral", davon, "nur die friedlichen, wohlhabenden OECD-Gesellschaften können es sich leisten, ihre nationalen Interessen mit dem halbwegs weltbürgerlichen Anspruchsniveau der Vereinten Nationen mehr oder weniger in Einklang zu bringen".[40]

Sollten sich derartige Auffassungen in Politik und Völkerrecht durchsetzen, sehen wir einer neuen Periode des offenen Kolonialismus entgegen und einer ganzen Kette neuer Kolonialkriege.

Ganz in diesem Sinne schrieb im April 2002 Robert Cooper, der Büroleiter des EU-Sicherheitsbeauftragten der Europäischen Union, Javier Solana, im britischen Observer vom 07.04.2002 unter dem bezeichnenden Titel "Der neue liberale Imperialismus": "Erstens ist das der freiwillige Imperialismus der globalen Ökonomie. Er wird normalerweise von einem internationalen Konsortium durch internationale Finanzinstitutionen wie IWF und Weltbank ausgeübt.... Die Herausforderung der postmodernen Welt ist es, mit der Idee doppelter Standards klarzukommen. Unter uns gehen wir auf der Basis von Gesetzen und offener kooperativer Sicherheit um. Aber wenn es um die traditionelleren Staaten außerhalb des postmodernen Kontinents Europa geht, müssen wir auf die rauheren Methoden einer vergangenen Ära zurückgreifen - Gewalt, präventive Angriffe, Irreführung, was auch immer nötig ist, um mit denen klar zu kommen, die immer noch im 19. Jahrhundert leben, in dem jeder Staat für sich selber stand. Unter uns halten wir uns an das Gesetz, aber wenn wir im Dschungel operieren, müssen wir ebenfalls das Gesetz des Dschungels anwenden".[41] Das liest sich wie die Partitur zu Tony Blairs Lügenarien zur Rechtfertigung des Krieges gegen den Irak.

Norman Paech weist völlig zu Recht darauf hin, daß die BRD nach einem Wahlsieg der CDU auf den Kurs der US-amerikanischen und britischen Regierung einschwenken und sich in die Koalition der Willigen einreihen könnte. Zugleich weist er daraufhin, daß die neuen Verteidigungspolitischen Richtlinien der Bundeswehr vom 21.05.03 bereits den Geist der Präventivkriegsdoktrin atmen, auch wenn der positive Bezug darauf, der im Entwurf noch enthalten war, aus der geltenden Version gestrichen wurde.[42] Schon jetzt formulieren diese Richtlinien trotz explizit fehlender Bedrohungslage der BRD den Anspruch, den "Stabilitätsraum Europa" durch weltweite militärische Einsätze gemeinsam mit Verbündeten im Rahmen "globaler Verantwortung" zu verteidigen. Begründet wird dies mit den Anschlägen vom 11. September 2001 und der angeblichen Gefahr der Proliferation von Massenvernichtungs- und Trägerwaffen an terroristische Gruppen, die durch eine neue "Ordnungspolitik der internationalen Gemeinschaft eingedämmt und verhindert werden" soll[43] Die Bundeswehr soll nach diesen Richtlinien ganz offiziell von einer Verteidigungsarmee zu einer deutsche Interessen weltweit verteidigenden Interventionskriegstruppe umgestaltet werden.

Die Gefahr der umfassenden Regression auf kolonialistische Konzepte ist um so größer, als die UNO, und ihr Sicherheitsrat, ihre eigentliche, selbstgestellte Aufgabe nicht erfüllt, den Weltfrieden aufrechtzuerhalten, sondern zunehmend zum Schauplatz diplomatischer Verfahrensdebatten wird, die nicht mehr auf die Friedenssicherung bzw, die Friedensherstellung abzielen, sondern nur noch um die Frage drehen, wie der westliche Interventionismus mit Hilfe der UNO legitimiert werden kann.

Zu erinnern ist daran, daß der Sicherheitsrat es nicht für nötig gehalten hat zusammenzutreten, nachdem die USA und ihre Verbündeten mit dem Angriff gegen den Irak einen Friedensbruch begangen hatten. Der Generalsekretär hatte dem Angriff wie schon 1998 de facto Vorschub geleistet, indem er sich den Kriegsdrohungen der USA beugte und das UNO-Personal (Blauhelme an der irakisch-kuwaitischen Grenze, die Rüstungsinspekteure und sonstige Mitarbeiter) ohne ein Mandat des Sicherheitsrates oder der Vollversammlung sang- und klanglos aus dem Irak abzog, obwohl die Mission der Blauhelme und der Rüstungsinspekteure auf Sicherheitsratsbeschlüssen beruhte.[44]

Nachdem die Vereinigten Staaten sich nach der Eroberung des Irak zunächst gegenüber allen Appellen taub stellten, die Besatzung zu beenden oder doch zumindest der UNO die Gestaltung der Nachkriegsordnung zu überlassen, verabschiedete der Sicherheitsrat am 22. Mai 2003 die Resolution 1483 (2003), aus der eine gewisse nachträgliche Legitimation des Angriffskrieges durch den Sicherheitsrat herauslesbar ist; denn der Sicherheitsrat vertraut den Vereinigten Staaten und ihren Verbündeten den Wiederaufbau des Irak an, den sie zuvor zerstört haben, die Verwaltung der Ölressourcen, die sie schon immer unter ihre Kontrolle bringen wollten und spricht hinsichtlich der Vorbereitung von Wahlen und der Schaffung einer demokratischen Regierung nur von einer Kooperation mit den Vereinten Nationen. Dies, ohne für die Durchführung der Wahlen und die Übergabe der Macht an eine solche Regierung einen Zeitplan festzulegen. Der Sicherheitsrat hat sich also das US-amerikanische Zugeständnis einer begrenzten Mitsprache der UNO mit einer faktischen Anerkennung der US-Besatzung erkauft, anstatt eine UN-Übergangsverwaltung bis zu freien Wahlen einzusetzen, wie beispielsweise in Osttimor. Die UNO setzte dazu einen Sonderbeauftragten ein, der zwischen der "Administration" (das ist die verschämte Bezeichnung für die US-Verwaltung), dem irakischen Volk und anderen Betroffenen (wer immer das sein soll) vermitteln soll, um eine repräsentative Regierung zu schaffen, die von der internationalen Gemeinschaft anerkannt wird.

Mit der Resolution 1511 (2003) vom 16. Oktober haben die Vereinigten Staaten einen weiteren diplomatischen Sieg errungen. In ihr werden die UNO-Mitgliedsstaaten aufgerufen, bei der Aufstellung einer multinationalen, auch militärischen Besatzungsmacht unter dem Kommando der USA zu helfen, die im Irak die Ordnung und Sicherheit aufrechterhalten soll. Wieder wird dabei keine Frist genannt, innerhalb derer die Macht an eine irakische Regierung zu übergeben ist. Den Vereinigten Staaten wird darin lediglich aufgegeben, dem Sicherheitsrat alle sechs Monate über die erreichten Fortschritte zu berichten. Da jede künftige Resolution des Sicherheitsrats durch ein Veto der US-Regierung verhindert werden kann, haben die USA faktisch ein unbegrenztes Besatzungsmandat. Darüber hinaus wird in dieser Resolution de facto der von den US-Truppen eingesetzte irakische Regierungsrat legitimiert, dessen "weitgehend repräsentativer Charakter" in der Internationalen Gemeinschaft "positive Reaktionen" hervorgerufen hat, so die Resolution. Dies ist um so bemerkenswerter, als der Sicherheitsrat mit der Zuerkennung eines repräsentativen Charakters von nicht aus Wahlen hervorgegangene Regierungen sonst sehr zurückhaltend umgegangen ist.

Nachdem aus dem militärischen Sieg der USA und ihrer Gefolgschaft, zumindest teilweise auch eine politische Niederlage wurde, zeigten sich viele Völkerrechtler und viele europäische Politiker befriedigt, daß die USA durch die Ereignisse im Irak gezwungen wurden, sich wieder an den Sicherheitsrat zu wenden.[45] Sie übersehen, daß die amerikanisch-europäische Aussöhnung in Sachen irakischer Nachkriegsordnung nicht darauf abzielt, dem Völkerrecht wieder zur vollen Geltung zu verhelfen, sondern lediglich darauf, die Interessen der Großmächte im Irak einvernehmlich gegeneinander abzustecken. Das erinnert an die Aufteilung der Welt zwischen den Großmächten des 19. Jahrhunderts, wie sie z. B. auf der Berliner Konferenz 1888 vorgenommen wurde.

Der Sicherheitsrat verschließt dabei auch die Augen davor, daß die Besatzungsmächte im Irak in zahllosen Fällen gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen als Besatzungsmächte verstoßen haben. Das beginnt bei der Behandlung von Kriegsgefangenen, dem Desinteresse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Zerstörung der Wasser- und Elektrizitätsversorgung sowie der zivilen Infrastruktur (Verstoß gegen Art. 55 der Vierten Genfer Konvention), der Duldung von Plünderungen (Verstoß gegen die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten), obwohl z.B. das Ölministerium problemlos geschützt werden konnte, der Zerstörung und Behinderung des Gesundheitssystems (Verstoß gegen Art. 56 der Vierten Genfer Konvention), dem von Amnesty International angeprangerten mangelnden Schutz für ausländische Flüchtlinge im Irak etc. Alle diese Vorkommnisse straften schon vor den weltweit empörten Reaktionen auf die Folterpraktiken der Koalitionsstreitkräfte jede Propaganda Lügen, der Krieg sei aus irgendwelchen humanitären Beweggründen geführt worden.

Mit alldem verstößt der Sicherheitsrat gegen seine in Art. 24 der UN-Charta niedergelegte Verpflichtung, immer im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der UNO zu handeln. Stillschweigend wird das fait accompli der US-amerikanisch-britischen Aggression und damit zumindest in diesem Falle die explizit mit dem bisherigen Völkerrecht brechende Präventivkriegsdoktrin der US-Regierung hingenommen. Diese bedroht jedoch alle Staaten, die US-Interessen gefährden, unabhängig davon, ob es sich um Diktaturen oder parlamentarisch verfaßte Demokratien handelt, auch wenn sie den Bruch mit dem bisherigen Völkerrecht unmittelbar nur mit der Existenz von "Schurkenstaaten" und von ihnen potentiell mit Massenvernichtungswaffen ausgerüsteten, international operierenden Terroristen begründet. Faktisch bedeutet dies, daß sich die USA vom Völkerrecht verabschiedet haben. Und die Verbündeten der USA gehen deren Weg, wie zögernd und unsicher auch immer, zumindest ein Stück des Weges mit. Beides darf nicht hingenommen werden.

30.03.2004


[1]Sartorius II, Nr. 47
[2]Sartorius II, Nr. 1
[3]vgl. hierzu und zur Entwicklung des humanitären Kriegsvölkerrechts die Skizze Jochen Hippler in: Gewalt, globale Werte, Völkerrecht, http://www.jochen-hippler.de/Aufsätze/law/law.html
[4]so der ehemalige Vizepräsident des Internationalen Gerichtshofes, Christopher Weeramantry in einem Interview mit der Frankfurter Rundschau am 26.03.2003
[5]So das britische Außenministerium in seinem UK Foreign Policy Document No. 148, veröffentlicht in: British Yearbook of International Law 57 (1986), p. 614
[6]International Court of Justice (ICJ) Reports (1986), 134, Paragraph 268
[7]vgl. zur völkerrechtlichen Debatte Werner Ruf: Humanitäre Intervention im Zeitalter der Globalisierung, in: http://www.uni-kassel/de/ruf-intervention.html
[8]Frankfurter Rundschau, 07.05.2003
[9]Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 13/248, 16.10.1998
[10]vgl. Tony Blair: Ist das Völkerrecht gerecht? in: Frankfurter Rundschau, 08.03.04
[11]"Solana rechtfertigt Einsatz von Uran-Munition", in: www.netzeitung.de/
[12]s. Bernhard Graefrath: Illegal und inhuman. Das Sanktionssystem der Vereinten Nationen und sein Mißbrauch gegen den Irak, in: junge welt, 14. und 15.11.2002
[13]vgl. z.B. Amnesty International: Iraq. Memorandum on concerns relating to law and order, in: http://web.amnesty.org/library/print/ENGMDE141572003
[14]vgl. hierzu Augusta Vonchiglia: Les droits humains bafoués. Dans le trou noir de Guantanamo, Le Monde diplomatique, janvier 2004
[15]So Philippe Lavodrama und Serge-Alain Yabouet-Bazoly in ihrem Essay L' instrumentalisation du droit international comme source d' insécurité juridique et de vulnérabilité pour les Droits de l'homme, in: http://generisfrance.free.fr/reflexions/lavodrama97.html
[16]http://www.newamericancentury.org/RebuildingAmericanDefenses.pdf
[17]vgl. BT-Drucksache 14/7296
[18]Le Monde, 17.03.2004
[19]Frankfurter Rundschau, 09.10.2001
[20]ICJ Reports of Judgments, Advisory Opinions and Orders 1986, S. 14, 62 ff, 104 ff
[21]vgl. die Erklärung zu den Grundsätzen des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit unter den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der VN, Resolution 2625 (XXV) vom 24.10.1970.
[22]Frankfurter Rundschau, 19.09.01
[23]vgl. Handelsblatt, 13.09.01
[24]vgl. die FAZ vom 15.09.01
[25]Frowein: Ist das Völkerrecht tot? www.mpil.de
[26]Robert Charvin: La résolution 1441 du 8 novembre 2002 du Conseil de Sécurité des Nations Unies sur l' Irak, Actualité et Droit International, décembre 2002, in: www.ridi/org/adi
[27]"International Convention for the Suppression of the Financing of Terrorism"
[28]ICJ Reports of Judgements, Advisory Opinions and Orders, 1996, 246
[29]junge welt , 04.02.03
[30]so z.B. ausdrücklich Sybille Tönnies in: Noch einmal - das Problem des Völkerrechts. Gibt es ein Drittes zwischen Staatenbund und Weltstaat? Neue Zürcher Zeitung, 10.03.2004 und ebenso Hans Arnold: Schaden für die internationale Völkergemeinschaft - der Irak, die USA und das Völkerrecht, in: "NO WAR - Krieg ist nicht die Lösung Mr. Bush, München 2003
[31]The National Security Strategy of the United States of America, www.whitehouse.gov/nsc/print/nssal.html
[32]vgl. z.B. Lothar Brock, Ein Ordnungsruf gegen Depression. Der Kampf um Frieden schließt die Weiterentwicklung des Völkerrechts ein: http://www.fr-aktuell.de/_inc/globals/print.php?client=fr&cnt=396463&ref=/ressorts...
[33]vgl. Duncan E. J. Currie: "Preventive War" and International Law After Iraq, http://www.globelaw.com/Iraq/Preventive_war_After_Iraq/
[34]vgl. www.swr.de/archiv/sendungen/021007/04/02100704.rtf
[35]www.mpil.de/de/Frowein/frow_voelk.pdf
[36]http://ue.eu.int/solana/docs/031208ESSIIDE.pdf
[37]Robert Charvin: La guerre anglo-americaine contre l' Irak et le droit international. "Apocalypse law". In: www.ridi.org/adi
[38]NATO Doc. AR 295 SA (1998)
[39]Bruno Simma: Die NATO, die UN und militärische Gewaltanwendung. Rechtliche Aspekte, in:Der Kosovo-Krieg und das Völkerrecht, Frankfurt 2000, S. 9 ff, 38
[40]Jürgen Habermas, ebenda, S. 51, 64
[41]zitiert nach J. Wagner: Amerikas Mission. Liberaler Imperialismus und US-Außenpolitik, Wissenschaft und Frieden 3/2003, S. 48 ff, 50
[42]vgl. Norman Paech: Imperialismus und Völkerrecht. Von der Monroe- zur Bushdoktrin, www.uni-kassel.de/fb10/frieden/themen/Weltordnung/paech.html
[43]Verteidigungspolitische Richtlinien für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung, Berlin 2003, S. 20
[44]so auch Ben Achour Rafaa.- L' ONU et l' Irak. - Actualité et droit international, avril 2003 und L# ONU et l' Irak II, novembre 2003, beide in: www.ridi.org/adi
[45]vgl. z.B. Lothar Brock: Ein Ordnungsruf gegen Depression. A.a.O.